AGB

Grundlagen der Zusammenarbeit

1. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter keiner Berufsgruppe angehören, welche zur Erteilung von Rechtsauskünften berechtigt ist oder eine steuerberatende Tätigkeit ausüben darf.

2. Zwischen den Parteien des Vertrages besteht Übereinstimmung darüber, dass die Empfehlungen und Handlungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erfüllung der Leistung gemäß dieser Vereinbarung keine Unternehmensführung für den Auftraggeber darstellen und für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Unternehmensentscheidung weiterhin der Auftraggeber alleine haftet.

3. Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber soweit schriftlich erteilt, lediglich Verhandlungs-vollmacht und ist zu keinen Unternehmensentscheidungen bevollmächtigt. Solche Unternehmensentscheidungen einschließlich des Abschlusses von Projektverträgen mit Lieferanten und Dienstleistern werden vom Auftraggeber selbst getroffen. Im Verlauf der Verhandlungen mit dem Lieferanten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jeweils zum Ausdruck bringen, dass er keine Generalvollmacht hat und auch in jedem Einzelfall Vereinbarung mit dem Lieferanten von dem Auftraggeber bestätigt werden müssen.

Aufklärungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen aus-drückliche Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis ge-geben wird, die für die Ausübung des Auftrages von Bedeutung sind.

2. Dies gilt auch für Unterlagen, Umstände und Vorgänge, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3. Der Auftraggeber hat auf Anforderung des Auftragnehmers schriftlich zu versichern, dass die von ihm übergebenen Unterlagen vollständig zusammengestellt und ausgehändigt wurden und zutreffende Feststellungen enthalten.

Mündliche Auskünfte

Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, werden Berichte des Auftragnehmers schriftlich erstattet.

Haftungsausschluss

1. Für Vermögens- und sonstige Schäden des Auftraggebers, welche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) oder sonstiger vertraglichen Pflich-ten durch den Auftragnehmer oder eines von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – resultieren und die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit Dritte in das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aufgenommen (§ 328 BGB) oder indessen Schutzbereich mit einbezogen sein sollten.

Haftungsbeschränkung

1. Soweit unter Berücksichtigung der Regelung unter IV. eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht kommt, ist diese Haftung für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf € 250.000,-  je Auftrag.

2. Auftrag im Sinne V. Ziffer 1 ist ausschließlich das zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehende Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit, unabhängig von der mehrmaligen Tätigkeit oder dem mehrmaligen Pflichtverstoß des Auftragnehmers gegen-über dem Auftraggeber.

3. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass er für etwaige Haftungsfälle eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Schäden bis zu einer Höhe von € 250.000,- abdeckt. Sollte der Auftraggeber eine Erhöhung der vorstehend beschriebenen Haftungssumme wünschen, so erklärt sich der Auftragnehmer bereits jetzt dazu bereit, nach dahingehender schriftlicher Aufforderung eine Erhöhung der Vermögenshaftpflichtversicherung durchzuführen. Die Kosten dieser vom Auftraggeber begehrten Erhöhung der Versicherungssumme trägt der Auftraggeber.

Ausschlussfristen

1. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsberechtigendem Ereignis Kenntnis erlangt hat.

2. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, soweit der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.

Fälligkeit und Verzug

1. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird fällig mit Rechnungsstellung.

2. Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber sofort in Verzug gerät, wenn der Vergütungsanspruch fällig ist und der Schuldner auf eine Mahnung, eine Leistungsklage oder den Mahnbescheid des Gläubigers nicht zahlt. Soweit für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Schuldner ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.

Vertraulichkeit

1. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, Informationen vertraulicher Natur, wie technische oder kaufmännische Daten, Preiskalkulationen, Kosten oder Geschäftsführungsdetails, die ihm vom anderen Vertragspartner zugänglich gemacht wurden oder die er bei Durchführung des Auftrags erfahren hat, nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

2. Die vorstehende Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Schlussbestimmungen

1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Sollten einzelne Bestimmungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

3. Gerichtstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auch über das Zustandekommen des Vertrages ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.